Allgemeine Mandatsbedingungen
Die Rechtsanwältin bearbeitet die von ihr übernommenen Mandate zu folgenden Bedingungen:
I. Gebührenhinweis
Es wird gem. § 49 Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen, dass sich die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert berechnen, es sei denn, es wurde gem. § 4 RVG eine Vergütungsvereinbarung getroffen.
Die Mandantin wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
II. Gegenstand der Rechtsberatung und -vertretung
Die Rechtsberatung und -vertretung der Kanzlei bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Eine steuerliche Beratung und/oder Vertretung ist nicht geschuldet. Sofern die Rechtsangelegenheit ausländisches Recht berührt, weist die Rechtsanwältin hierauf rechtzeitig hin. Steuerliche Auswirkung zivilrechtlicher Gestaltungen hat die Mandantin durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwältin für Steuerrecht, Steuerberaterin, Wirtschaftsprüferin) zu prüfen.
Die Rechtsanwältin ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats fachkundige Dritte heranzuziehen. Hierdurch entstehende Zusatzkosten sind rechtzeitig mit der Mandantschaft abzustimmen. Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist die Rechtsanwältin nur dann verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen hat.
III. Pflichten der Rechtsanwältin
1. Rechtliche Prüfung
Die Rechtsanwältin ist zur sorgfältigen Mandatsführung verpflichtet. Sie unterrichtet die Mandantin angemessen im jeweils beauftragten Umfang über das Ergebnis ihrer Bearbeitung.
2. Verschwiegenheit
Die Rechtsanwältin ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihr im Rahmen des Mandats durch die Mandantin anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht der Rechtsanwältin ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit der Mandantin darf sich die Rechtsanwältin gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, nur äußern, wenn die Mandantin sie zuvor von ihrer Schweigepflicht entbunden hat.
3. Verwahrung von Geldern
Die Kanzlei wird für die Mandantin keine eingehenden Gelder verwahren, sondern darauf hinwirken, dass eine Zahlung direkt auf das Konto der Mandantin erfolgt.
4. Datenschutz
Die Rechtsanwältin wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten der Mandantin treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.
IV. Obliegenheiten der Mandantin
Zwecks Gewährleistung einer sachgerechten und erfolgreichen Mandatsbearbeitung treffen die Mandantin folgende Obliegenheiten:
1. Informationserteilung
Die Mandantin wird der Rechtsanwältin über alle mit dem Mandatsauftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihr sämtliche mit dem Mandat zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Die Mandantin wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit der Rechtsanwältin mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen.
Die Mandantin informiert die Rechtsanwältin umgehend über Änderungen ihrer Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc. und ferner über längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die ihre vorübergehende Unerreichbarkeit begründen.
2. Sorgfältige Prüfung von Schreiben der Rechtsanwältin
Die Mandantin wird die ihr von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze der Rechtsanwältin, die ihr vorab als Entwurf übersandt worden sind, umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Sie wird die Rechtsanwältin sodann umgehend darüber informieren, ob die Schreiben und Schriftsätze in der ihr vorgelegten Fassung an Dritte übersandt werden können.
3. Rechtsschutzversicherung
Soweit die Rechtsanwältin auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert die Mandantin, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.
4. Speicherung und Verarbeitung von Daten der Mandantin
Die Rechtsanwältin ist berechtigt, die ihr anvertrauten Daten der Mandantin im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.
5. Unterrichtung der Mandantin per E-Mail
Soweit die Mandantin der Rechtsanwältin eine E-Mail-Adresse mitteilt, erklärt sie sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass die Rechtsanwältin ihr ohne Einschränkungen über diese Adresse mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandantin ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit die Mandantin zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt sie dies der Rechtsanwältin mit.
Die Mandantin sichert zu, dass nur sie oder von ihr beauftragte Personen Zugriff auf die E-Mail-Adresse haben und dass sie diese auch regelmäßig überprüft. Die Mandantin ist verpflichtet, die Rechtsanwältin darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa die E-Mail-Adresse nur unregelmäßig auf Eingänge überprüft wird oder Sendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.
6. Zahlungspflicht der Mandantin; Abtretung
Die Mandantin ist verpflichtet, auf Anforderung der Rechtsanwältin angemessene Vorschüsse und spätestens nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung der Rechtsanwältin zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Die Mandantin tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung der Rechtsanwältin an diese ab. Diese nimmt die Abtretung an. Die Rechtsanwältin ist berechtigt, eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, zu verrechnen.
7 . Aktenaufbewahrung und Vernichtung
Die Mandantin wird darauf hingewiesen, dass Handakten der Rechtsanwältin bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO) vernichtet werden, sofern die Mandantin diese Akten nicht in der Kanzlei der Rechtsanwältin vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Satz 2 BRAO.
8. Haftung
Die Haftung der Kanzlei bzw. der beauftragten Rechtsanwältin wird für Fälle leichter Fahrlässigkeit auf einen Höchstbetrag von 250.000,00 EUR (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) für ein Schadensereignis beschränkt. Unberührt bleibt die Haftung der beauftragten Rechtsanwältin oder ihrer Erfüllungsgehilfen für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungsfrist gilt, verjähren die Ansprüche gegen die Kanzlei bzw. die beauftragte Rechtsanwältin 2 Jahre nach Beendigung des Auftrags.
9. Geltung dieser Vereinbarung für künftige Mandate
Die vorstehenden Mandatsbedingungen gelten auch für künftige Mandate, soweit nichts Entgegenstehendes schriftlich vereinbart wird. Die Mandantin hat eine Ausfertigung der Mandatsbedingungen erhalten. Sie erkennt die Mandatsbedingungen an und erteilt der Rechtsanwältin den jeweiligen aus der Einzelvollmacht bezeichneten Auftrag in dem in der Vollmacht bezeichneten Umfang.
10. Schlussbestimmungen
Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.